Innovationsförderung@HOLM – Projektantrag stellen
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Logistik und Mobilität. Der Fokus liegt dabei auf innovativen Lösungen mit konkretem Anwendungs- und Umsetzungsbezug, die einen inhaltlichen Bezug zur HOLM-Forschungsagenda und den HOLM-Handlungsfeldern der Zukunft leisten. Gefördert wird dabei die inhaltliche Arbeit zur Entwicklung innovativer Konzepte, Technologien und Verfahren sowie Geschäftsmodelle. Die Vorhaben müssen grundsätzlich über die neutrale Plattform des House of Logistics and Mobility (HOLM) durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann für geförderte Projekte einer Hochschule gestattet werden, ihre apparative Ausrüstung an einem anderen Standort zu nutzen.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bzw. deren Träger,
- gemeinnützige Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihren Hauptsitz in Hessen haben,
soweit sie Mitglied im House of Logistics and Mobility e.V., HOLM-Premiumpartner oder HOLM-Cluster-Mitglied sind.
Gefördert werden Vorhaben vorrangig von hessischen Antragsberechtigten. Im begründeten Einzelfall steht das Programm bei ausreichender Verfügbarkeit von Mitteln auch Antragsberechtigten aus anderen Regionen außerhalb Hessens offen, sofern sie sich mit ihren Projekten im HOLM ansiedeln und dadurch den Logistikstandort Hessen stärken.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung ist eine Beihilfe nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO).
Alternativ kann eine Förderung auch als Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (EU-ABl. L vom 15. Dezember 2023) über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) nach Teil III Nr. 8.2 gewährt werden.
Unter den bestimmten Voraussetzungen von Rn. 20 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) (FEI-Unionsrahmen) kann die Förderung auch als Nicht-Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich sein.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Der Umfang der Zuwendungen richtet sich danach, ob sie als Beihilfe oder Nicht-Beihilfe gewährt werden kann:
Wird sie als Beihilfe, insbesondere bei gemeinnützigen Einrichtungen aus Logistik und Mobilität sowie kleinen und mittleren Unternehmen, nach Art. 25 AGVO gewährt, kann sie bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen bzw. nach der De-minimis-VO nicht mehr als 300.000 Euro in drei Jahren.
Stellt die Förderung keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, weil die Voraussetzungen von Rn. 20 des FEI-Unionsrahmen gewahrt werden, dann kann sie bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die Laufzeit eines Projektes beträgt maximal 2 Projektjahre. Ein Projektjahr endet am 31.10. Das erste Projektjahr ist vom Projektbeginn bis zum 31.10. zu kalkulieren, das zweite Projektjahr ab dem 01.11. bis zum 31.10. des Folgejahres. Die ggf. notwendige Kofinanzierung der Ausgaben ist mit Eigenmitteln selbst zu tragen.
Alles Nähere regelt die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Logistik- und Mobilitätsinnovationen Teil II, Nr. 1.
Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig. Die Einreichung von Projektskizzen ist kontinuierlich möglich. Die Antragstellung kann jederzeit erfolgen.
Interessenten senden zunächst ihre Projektskizze entsprechend der Vorlage als PDF-Datei per Mail an die HOLM GmbH an innovationsfoerderung@frankfurt-holm.de. Die Projektskizze ist Grundlage für die inhaltliche Evaluation des Projekts, bezogen auf ihren Beitrag zur HOLM-Forschungsagenda und den HOLM-Handlungsfeldern.
Antragstellerinnenund -steller positiv bewerteter Projektskizzen können nach Aufforderung durch die HOLM GmbH auf der zweiten Stufe einen Vollantrag bei der HA Hessen Agentur GmbH einreichen. Diese prüft nach Eingang der förmlichen Förderanträge in Zusammenarbeit mit der HOLM GmbH die eingereichten Projekte, ob sie einen Beitrag dazu leisten, den Stand der Forschung oder den Stand der Technik auf dem jeweiligen Gebiet voranzubringen.
Anschließend werden die Anträge dem Entscheidungsgremium vorgelegt. Projekte, in denen die Antragstellerin und -steller einen erheblichen Eigenanteil der Projektkosten trägt, werden bevorzugt gefördert.
Die Verwendung der Dokumentenvorlagen für Projektskizzen und Projektanträge ist verbindlich. Die Gliederung und notwendigen Kriterien entnehmen Sie den entsprechenden Dokumenten und Merkblättern.
Detaillierte Informationen zur Erstellung der Projektskizzen sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplanes im Rahmen der Projektanträge sowie das Merkblatt „Förderung“ finden Sie zum Download unter dem Stichwort „Projektskizzen“