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© 2025 House of Logistics and Mobility (HOLM) GmbH

Merkblatt Kartellrecht

Aus kartellrechtlicher Sicht sind Wettbewerber grundsätzlich alle Unternehmen, die auf  
demselben Produktmarkt tätig sind. Dazu können aber auch Kunden oder Lieferanten gehören  
sowie Unternehmen, die in absehbarer Zeit mit vertretbarem Aufwand in der Lage wären, ein Wettbewerbsprodukt auf den Markt zu bringen (potenzieller Wettbewerb). Auch Unternehmen,  
die dieselben Produkte oder Dienstleistungen nachfragen/einkaufen, können in diesen Bereichen Wettbewerber auf der Nachfrageseite sein (davon ist z.B. auch der Wettbewerb um die Einstellung  
von Personal umfasst). Auch auf der Nachfrageseite ist auf potenziellen Wettbewerb zu achten. 

Für uns, die House of Logistics & Mobility (HOLM) GmbH ist fairer und freier Wettbewerb für eine funktionierende Wirtschaft von grundlegender Bedeutung. Wir bekennen uns daher zur konsequenten Einhaltung des deutschen und europäischen Kartellrechts und handeln ausschließlich im Einklang mit diesen Vorschriften. Insbesondere unsere Veranstaltungen sind kein kartellrechtsfreier Raum, da hier Wettbewerber aufeinandertreffen können. 

Verstöße gegen Kartellrecht können unter anderem zu hohen Geldbußen, Reputationsschäden, Schadensersatzansprüchen und zum Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen führen.
 

  1. Das Kartellverbot 
  • Mit dem Kartellverbot wollen wir verhindern, dass der freie Wettbewerb durch Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen unterlaufen wird. 
  • Unser Ziel ist es, dass Unternehmen eigenständig am Markt auftreten und ihre Unternehmenspolitik selbstständig gestalten können.
     
  1. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen 

 

Unsere Tätigkeiten und Veranstaltungen haben den Zweck des Wissenstransfers, der Vernetzung und der gemeinsamen Projektinitiierung. Im Rahmen dessen können vorwettbewerbliche Themen sowie allgemeinzugängliche Themen besprochen werden. Beispiele hierzu sind:
 

  • Die allgemeine politische und konjunkturelle Lage, 
  • Neue Gesetze oder Gesetzgebungsinitiativen auf nationaler oder internationaler Ebene, die sich auf die Mobilitäts- und Logistikbranche auswirken können, 
  • Lobbyingaktivitäten oder sonstige öffentliche Initiativen, die der Durchsetzung bestimmter Branchenziele oder der allgemeinen Imageverbesserung dienen, 
  • Allgemeine organisatorische Themen, die sich nicht auf den Wettbewerb auswirken, 
  • Vorstellung von wissenschaftlichen Arbeiten zu bestimmten Themen, 
  • Standards für Themen, die sich nicht negativ auf den Wettbewerb in den Branchen auswirken. Unzulässig ist dabei eine Vereinbarung, dass einzelne Unternehmen nicht über bestimmte Mindeststandards hinausgehen.
     

Im Rahmen unserer Tätigkeiten ist es uns wichtig, dass zwischen Wettbewerbern weder wettbewerbs-beschränkenden Abstimmungen stattfinden noch wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht werden. Insbesondere die folgenden Themen dürfen daher nicht Gegenstand von Gesprächen sein: 

 

  • Preise, Preisbestandteile, Rohmaterial- und sonstige Kosten, bevorstehende Preisänderungen und sonstige kommerzielle Bedingungen mit unseren Kunden und/oder Lieferanten. 
  • Kunden und Erfahrungen mit Kunden, insbesondere bestimmte Projekte oder Ausschreibungen, mögliche gemeinsame Angebote. 
  • Auslastung, Produktionskapazitäten, Umsatzziele oder sonstige kommerzielle Aktivitäten, dazu gehören auch der Abbau von Arbeitsplätzen, (noch nicht-öffentlich) geplante Käufe oder Verkäufe von Unternehmensbereichen. 
  • Informationen über unser zukünftiges Wettbewerbsverhalten, Strategien, neue Produkte, F&E- Programme, Investitionspläne etc 
  • Lieferanten, insbesondere die Frage mit wem die Teilnehmer zu welchen Konditionen zusammenarbeiten oder nicht. Dazu gehört auch der Austausch von Erfahrungsberichten mit Wettbewerbern über bestimmte Lieferanten, Intermediäre etc. 
  • Personalthemen, insbesondere die Frage nach Vergütung und Vergütungsstrukturen für Mitarbeiter, aber auch sonstige Faktoren, die Einfluss auf den Wettbewerb um Mitarbeiter haben können. 
  • Gemeinsame Abstimmung oder Aufruf dazu, bestimmte Unternehmen nicht mehr zu beauftragen oder zu beliefern. 
  • Die Frage, wie und in welchem Zeitraum bestimmte Umweltziele oder andere vom Gesetzgeber vorgegebene Ziele erreicht werden sollen (unproblematisch ist natürlich die Nennung von Zielen/Zeiträumen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat). 
  • Eigene Marktanteile, selbst wenn sie nur auf Vermutungen beruhen, und die individuelle Sichtweise auf die Marktverhältnisse inklusive Marktumfeld und Markttrends. 
  1. Konsequenzen 

Im Rahmen unserer Tätigkeiten / Veranstaltungen sollte die Einhaltung des Kartellrechts sichergestellt werden. Dazu sollten zumindest folgende Maßnahmen ergriffen werden: 

  • Keine abgeschlossenen Teilnehmerkreise 
  • Veröffentlichung von Tagesordnungen, begrenzt auf kartellrechtlich zulässige Themen, 
  • Werden durch die Tätigkeiten des HOLM zum Zwecke des Benchmarkings oder um einen Überblick über bestimmte Sachverhalte zu ermöglichen, Daten von Unternehmen gesammelt, dürfen die Ergebnisse dieser Sammlung den Unternehmen nur in allgemeiner und aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen möglich sind.
     

Teilnehmende an HOLM-Veranstaltungen bleiben eigenverantwortlich im Umgang mit allen kartellrechtlichen Regelungen und sollten geeignete Maßnahmen zur Prävention wettbewerbswidriger Verhaltensweisen treffen. Die House of Logistics & Mobility (HOLM) GmbH leistet insoweit keine Rechtsberatung und entbindet mit ihren Maßnahmen die Unternehmen nicht von ihrer Eigenverantwortung.